Flugordnung „Modellbau Club Bodenwerder e.V." Stand Oktober 2011

1) Der Flugbetrieb ist täglich von 9.00 Uhr bis Sonnenuntergang, längstens jedoch bis 20.00 Uhr zugelassen. An Sonn- und Feiertagen dürfen Flugmodelle mit Verbrennungsmotor nur in der Zeit von 9.00 – 13.00 Uhr und 15.00 – 19.00 Uhr betrieben werden. Die Gesamtmasse eines Flugmodells darf 25 kg nicht überschreiten.

2) Der Flugbetrieb darf ausschließlich in dem Landschaftsraum nördlich der Kreisstrasse 12 stattfinden. Eine Nutzung des Luftraumes südlich der Kreisstrasse 12 ist nicht zulässig Der westlich des Aufstiegsgeländes vorhandene Mischwald ist nach § 28a des Nieders Naturschutzgesetzes (NNatG) geschützt. Die Flugmodelle dürfen sich maximal auf 250 m dem Waldrand nähern.

3) Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen, sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes, nicht gefährdet wird. Die Teilnahme am Flugbetrieb unter Alkoholeinfluss ist verboten.

4) Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat Ein Kfz-Verbandskasten ist bereitzuhalten.

5) Beim gleichzeitigen Flugbetrieb mit mehr als 3 Modellen, ist ein Flugleiter einzusetzen. Der Flugleiter hat den Flugbetrieb zu überwachen und muss erforderlichenfalls ordnend eingreifen. Während der Flugleitertätigkeit darf er selbst kein Modell steuern Bei Flugbetrieb ohne Flugleiter sind die erforderlichen Modellflugbucheintragungen von dem Piloten selbst vorzunehmen.Es ist ein Modellflugbuch zu führen, in dem die zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion des Flugleiters, die Vor und Nachnamen der Piloten, der Beginn und das Ende von deren Teilnahme am Flugbetrieb und die Antriebsart des/der von ihnen betriebenen Modelle(s) (mit oder ohne Verbrennungsmotor) festzuhalten sind Außerdem müssen ggf. besondere Vorkommnisse (z.B. Absturz von Modellen, Verletzungen von Personen, Beschädigungen von Sachen, Flurschäden, Beschwerden Dritter) aufgeführt werden. Die Angaben sind vom Flugleiter durch Unterschrift zu bestätigen.

6) Jedes volljährige Mitglied hat die Einhaltung der Flugbetriebsordnung zu überwachen und bei Bedarf das Flugleiterbuch zu führen.

7) Für Modellflugzeuge mit Verbrennungsmotor ist ein Messprotokoll (Lärmpass) anzulegen und
ständig mitzuführen. Es dürfen nur Modelle eingesetzt werden, deren maximaler Schallpegel unter 76 dB(A) liegt. Modelle mit Turbinenantrieb dürfen maximal 86 dB(A) erreichen.

8) Die Messprotokolle müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a) Bezeichnung des Models

b) Art des Motors

c) Material, Blattanzahl, und Größe (Durchmesser x Steigung) der Luftschraube, soweit vorhanden

d) verwendeter Schalldämpfer

e) ermittelte Messwerte

f) verantwortlicher Messbeauftragter

9) Die Flugmodelle müssen während des gesamten Fluges ständig vom Piloten beobachtet werden können Sie haben anderen bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen.

10)Das Anfliegen von Personen und Tieren, sowie das Überfliegen von Personengruppen und Fahrzeugabstellplätzen ist untersagt.

11)Die Sender sind während des Betriebs mit einer die Nummer des verwendeten Frequenz-Kanals enthaltenden farbigen Kennzeichnung zu versehen, die wie folgt gestaltet sein muss:

a) Farbe: 27 MHz-Bereich = braun (RAL 8003) 35 MHz Bereich - orange (RAL 2003) 40

b) MHz-Bereich - grün (RAL 6018) 434 MHz Bereich - blau (RAL 5012)

c) Schrift: Mindestens 3 cm hoch, beidseitig weis (RAL 9010)

d) Nummer der verwendeten Frequenzkanäle

12)Jeder Modellflieger hat eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Hohe nachzuweisen. Die Deckungssumme darf 200000 € für Personenschäden und 20000 € für Sachschäden nicht unterschreiten. Gastmitglieder haben einen entsprechenden Nachweis vor Aufnahme des Flugbetriebs unaufgefordert vorzulegen.

13)Sämtliche Modelle (auch Segel- und Elektromotormodelle) müssen ihren Besitzer ausweisen.

14)Es dürfen nur solche Flugmodelle betrieben werden, die aufgrund ihres technischen Zustands, insbesondere ihrer Steuerungsanlagen. sicher gestartet und gelandet werden können Sämtliche eingesetzten Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren müssen mit einem funktionstüchtigen Schalldampfer, der dem jeweils neuesten technischen Entwicklungsstand entsprechen muss, ausgestattet sein.

15)Bei Flugbetrieb ist ein Windsack in der üblichen Beschaffenheit und Farbe in gut sichtbarer Stelle anzubringen Bei Witterungsbedingungen, die die Sicherheit des Modellflugbetriebes teilweise oder ganz beeinträchtigen können, ist der Flugbetrieb modelltypisch einzuschränken oder ggf. ganz einzustellen.

16)Während des Flugbetriebes ist das Aufstiegsgelände mit geeigneten Mitteln gegen das Betreten durch Unbefugte abzusichern Bei einer größeren Anzahl von Zuschauern, insbesondere bei Modellflugveranstaltungen. sind nötigenfalls Absperrposten einzusetzen.

Hinweise für Turbinenbetrieb:

17)Turbinen dürfen nur in Verbindung mit einer elektronischen Kontrolleinheit (ECU) betrieben werden, die eine

Begrenzung von maximaler Rotordrehzahl und Abgastemperatur vornimmt.

18)Vor Inbetriebsetzung der Turbine muss ein geeigneter Feuerlöscher (z.B. CO2-Löscher) in unmittelbarer Reichweite zur Verfügung stehen. Außerdem ist am Fluggelände ein konventioneller Feuerlöscher bereit zu halten Die Einsatzbereitschaff der Feuerlöscher ist nach den Vorschriften des Herstellers zu überprüfen.

19)Die Inbetriebsetzungen oder Testläufe von turbinenbetriebenen Modellen dürfen nicht im Park- und Aufenthaltsraum stattfinden. Die Turbine ist mit dem Lufteinlauf gegen den Wind zu richten. Während der Inbetriebsetzung und des Betriebes von Turbinen dürfen sich keine Personen im Einwirkungsbereich des Abgasstrahls aufhalten und dürfen sich keine Gegenstände in unmittelbarer Nähe des Triebwerkeinlaufs befinden.

20)Findet für den Startvorgang der Turbine Flüssiggas Verwendung, so gilt während der Inbetriebsetzung der Turbine im nahen Umkreis um das Modell Rauchverbot.

Aufgestellt: 01.11.2011

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1. Vorsitzender

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